
1. Generelle Fachbetriebspflicht für alle Anlagen ab 1.000 Liter Gesamt-Lagervolumen. Neuregelung in:
Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. „Fachbetrieb“ bedeutet hierbei immer zertifizierter Fachbetrieb nach § 62 AwSV bzw. nach Wasserrecht.
2. Alle TRwS, Technische Regeln aus der Bauregelliste / technische Baubedingungen und EN- oder DIN-Normen sind als allgemein anerkannte Regeln der Technik definiert. Alle Arbeiten an Heizöltanks sind nach diesen Allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
3. Anzeigepflicht besteht für jeden, der eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, ausbaut, stilllegt, instandhält oder setzt, reinigt, überwacht oder überprüft, wenn eine nicht unerhebliche Menge Heizöl austritt und/oder der Verdacht besteht, dass Gewässer oder Abwasseranlagen verunreinigt werden könnten.
4. Fachbetriebe nach AwSV müssen für die benannten betrieblich verantwortlichen Personen mindestens alle 2 Jahre eine Schulung nachweisen. Das gesamte eingesetzte Personal muss ebenfalls regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen (z.B. Herstellerschulungen) teilnehmen.
5. Mängelbeseitigung: Nach einer Sachverständigenprüfung müssen:
- Geringfügige Mängel innerhalb von 6 Monaten behoben werden
- Erhebliche und gefährliche Mängel unverzüglich behoben werden
6. Prüfpflichten: Jeder Anlagenbetreiber ist verantwortlich, rechtzeitig einen Sachverständigen nach § 53 AwSV zur Anlagenprüfung zu beauftragen. Die Kriterien richten sich nach Standort der Anlage und Tankvolumen.
Die wichtigsten Punkte der AwSV im Überblick