
1. Generelle Fachbetriebspflicht für alle Anlagen ab 1.000 Liter Gesamt-Lagervolumen. Neuregelung in:
Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. „Fachbetrieb“ bedeutet hierbei immer zertifizierter Fachbetrieb nach § 62 AwSV bzw. nach Wasserrecht.
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2. Alle TRwS, Technische Regeln aus der Bauregelliste / technische Baubedingungen und EN- oder DIN-Normen sind als allgemein anerkannte Regeln der Technik definiert. Alle Arbeiten an Heizöltanks sind nach diesen Allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
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3. Anzeigepflicht besteht für jeden, der eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, ausbaut, stilllegt, instandhält oder setzt, reinigt, überwacht oder überprüft, wenn eine nicht unerhebliche Menge Heizöl austritt und/oder der Verdacht besteht, dass Gewässer oder Abwasseranlagen verunreinigt werden könnten.
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4. Fachbetriebe nach AwSV müssen für die benannten betrieblich verantwortlichen Personen mindestens alle 2 Jahre eine Schulung nachweisen. Das gesamte eingesetzte Personal muss ebenfalls regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen (z.B. Herstellerschulungen) teilnehmen.
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5. Mängelbeseitigung: Nach einer Sachverständigenprüfung müssen:
- Geringfügige Mängel innerhalb von 6 Monaten behoben werden
- Erhebliche und gefährliche Mängel unverzüglich behoben werden
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6. Prüfpflichten: Jeder Anlagenbetreiber ist verantwortlich, rechtzeitig einen Sachverständigen nach § 53 AwSV zur Anlagenprüfung zu beauftragen. Die Kriterien richten sich nach Standort der Anlage und Tankvolumen.
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Die wichtigsten Punkte der AwSV im Überblick