Erweiterung der TRwS 791
(TRwS: Technische Regeln wassergefährdender Stoffe)
Seit Februar 2015 gilt die TRwS 791-1 für die Errichtung und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen sowie für wesentliche Änderungen an Bestandsanlagen.
Im April 2017 wurde Teil 2 der TRwS-791 veröffentlicht – dies betrifft alle
Heizölverbraucheranlagen im Bestand.
Die wichtigsten Punkte der TRwS 791-2 im Überblick
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Technische Grundlage sind die Anforderungen aus TRwS 791-1. Ausnahmen für die Bestandsanlagen werden in Teil 2 geregelt.
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Generell müssen alle Anlagen mindestens den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Anforderungen entsprechen.
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Grenzwertgeber mit Lochhülse: GWGs nach alter Bauart (vor 1986) dürfen nur weiter betrieben werden, wenn sie 1 x jährlich ausgebaut, geprüft und gereinigt werden.
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Die Abstandsregelungen sind zu beachten, ggf. Sicherheitseinrichtungen nachzurüsten.
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Der Füllstand muss bei allen Tanks von außen erkennbar bzw. ablesbar sein.
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Es ist nur der Einstrang-Betrieb zulässig. Alternativ: Ausführung als Druckleitung oder im Schutzrohr mit Leckageerkennung.
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Einwandige GFK-Tanks benötigen eine zusätzliche Einrichtung zur Sicherung gegen Überdruck sowie für die Rückhaltung von Tropfmengen eine Dichtfläche mit Aufkantung.